Satzung des Vereins „JuMäX Jena“ e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein trägt den Namen „JuMäX Jena“ e.V. und hat seinen Sitz in Jena.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amts- und Registergerichts Jena eingetragen.
Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von geschlechtersensibler Kinder- und Jugendhilfe auf Grundlage der §§ 9, 11, 13 und 14 des KJHG.
  2. Der Verein arbeitet auf den Gebieten der Kinder- und Jugendsozialarbeit .
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Bildungs-, Freizeit- und Beratungsangebote.


§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Jede Person ab 14 Jahre kann stimmberechtigtes Mitglied des Vereins werden, wenn sie sich aktiv für die Verwirklichung der Ziele einsetzen will.
  2. Jede natürliche Person, juristische Person und Personenvereinigung kann nichtstimmberechtigtes Mitglied des Vereins werden, wenn sie den Verein ideell und/oder finanziell fördert und unterstützt.
  3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererbbar.
  4. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist der nächsten Mitgliedervollversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Die Entscheidung der Vollversammlung ist bindend.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist jederzeit möglich. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  3. Ein Mitglied des Vereins kann von der Mitgliedervollversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken und Aufgaben des Vereins entgegenarbeitet, bei Zuwiderhandlungen gegen die Satzung und bei Beitragsrückständen nach der dritten Mahnung. Der Beschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zuvor ist dem betroffenen Mitglied vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


§ 6 Beiträge

Die Beiträge werden von der Mitgliedervollversammlung für das laufende Kalenderjahr festgesetzt. Festgesetzte Beiträge sind mit Eintritt fällig.


§ 7 Die Mitgliedervollversammlung

  1. Die Mitgliedervollversammlung ist das höchste Beschließende Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliedervollversammlung tagt mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie kann nach Bedarf durch den Vorstand bzw. muss auf Verlangen von mindestens 30% der Mitglieder durch den Vorstand einberufen werden. Die Mitgliedervollversammlung tagt dann spätestens nach 4 Wochen. Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliedervollversammlung schriftlich, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu informieren.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliedervollversammlung schriftlich beantragen, dass die Tagesordnung um weitere Angelegenheiten ergänzt wird. Über Zulassung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst auf der Mitgliedervollversammlung selbst gestellt werden, hat die Mitgliedervollversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
  4. Aufgaben der Mitgliedervollversammlung:
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliedervollversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches beim Vorstand hinterlegt wird und jedem Mitglied zugänglich ist.


§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus

Der Vorstand besteht aus maximal 5 Personen. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss weiblich sein.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliedervollversammlung in offener Einzelwahl auf ein Jahr gewählt. Der jeweilige Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist zudem allein unterschrifts- und vertretungsberechtigt.
  3. die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung sind für den Vorstand bindend. Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches jedem Mitglied zugänglich ist.


§ 9 Satzungsänderungen

  1. Eine Änderung der Satzung erfordert eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliedervollversammlung ist bei einer Satzungsänderung nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 60% der anwesenden Mitglieder stimmberechtigt sind.
  2. Satzungsänderungsanträge bedürfen der vorherigen schriftlichen Mitteilung an die Mitglieder entsprechend §7 dieser Satzung.


§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Ein Antrag an die Mitgliedervollversammlung zur Auflösung des Vereins ist entsprechend der Bestimmungen des §9 zu handhaben.
  2. Bei Vereinsauflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe in Jena, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.


§ 11 Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Die Mitglieder und der Vorstand haften nicht mit ihrem Vermögen.


§ 12 Inkrafttreten

Diese vorstehende Satzung wurde von der Mitgliedervollversammlung am 11. 12. 2008 beschlossen.
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Jena, den 12.12.2008